OLG Brandenburg - Urteil vom 25.07.2012
3 U 147/11
Normen:
BGB § 241; BGB § 305c; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
ZMR 2013, 2
ZMR 2013, 337
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 91/11

Anspruch auf Zahlung von Miete aus einem Mietvertrag über Gewerberaum bei Bestimmbarkeit der vereinbarten Nebenkostenabrede

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen 3 U 147/11

DRsp Nr. 2013/12955

Anspruch auf Zahlung von Miete aus einem Mietvertrag über Gewerberaum bei Bestimmbarkeit der vereinbarten Nebenkostenabrede

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.11.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 8 O 91/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241; BGB § 305c; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung von Miete aus einem Mietvertrag mit der Beklagten über Gewerberaum. Die Parteien schlossen am 1.1.2003 einen Mietvertrag über Gewerberäume zum Betrieb eines Friseursalons. Unter der Ziff. "2 Nebenkosten" ist in dem gedruckten Text folgendes angekreuzt:

"Neben der Miete sind monatliche Vorauszahlungen auf Betriebskosten zu bezahlen:"

Unter diesem Text sind in den drei folgenden Zeilen Vorauszahlungen für die Kosten von Heizung und Warmwasser, für alle übrigen Betriebskosten und folgende weitere Betriebskosten vorgesehen.

Neben diesen gedruckten Vorgaben befinden sich folgende handschriftliche Einträge:

"Gas 50 EUR

Wasser 45 EUR

Haftpfl., Steuer, Versicherung 20 EUR

Zusammen 115 EUR "

Mit Ergänzungen vom 1.1.2003 mietete die Beklagte weitere Räume in dem Erdgeschoss desselben Hauses an.