OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.03.2018
2 U 142/17
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 2; BetrKV § 1; BetrKV § 2 Nr. 17; BGB § 259; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199; II. BerechnungsVO § 27;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 84/15

Anspruch der Mieterin von Gewerberaum auf erneute Abrechnung der BetriebskostenAnforderungen an die Bestimmtheit der Umlage der Nebenkosten in einem GewerberaummietvertragRechtsfolgen der Unwirksamkeit der UmlagevereinbarungRechte des Mieters bei inhaltlichen Fehlern einer formell ordnungsgemäßen NebenkostenabrechnungHemmung der Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung von Vorauszahlungen durch die Erhebung einer Stufenklage auf Erstellung einer Nebenkostenabrechnung und Auszahlung des sich hieraus ergebenden Guthabens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 2 U 142/17

DRsp Nr. 2018/17359

Anspruch der Mieterin von Gewerberaum auf erneute Abrechnung der Betriebskosten Anforderungen an die Bestimmtheit der Umlage der Nebenkosten in einem Gewerberaummietvertrag Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Umlagevereinbarung Rechte des Mieters bei inhaltlichen Fehlern einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung von Vorauszahlungen durch die Erhebung einer Stufenklage auf Erstellung einer Nebenkostenabrechnung und Auszahlung des sich hieraus ergebenden Guthabens

1. Die Vereinbarung in einem formularmäßigen Gewerberaummietvertrag, dass der Mieter "alle umlagefähigen Nebenkosten" zu tragen hat, umfasst auch ohne Bezugnahme auf den Betriebskostenkatalog des § 2 BetrKV/Anlage 3 zu § 27 der II. BerechnungsVO die Umlage jedenfalls der in diesen Betriebskostenkatalog zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret aufgeführten Betriebskosten. 2. Aus inhaltlichen Fehlern einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung kann der Mieter jedenfalls solange keinen Anspruch auf Erstellung einer neuen Nebenkostenabrechnung herleiten, wie er aufgrund der Abrechnung unter Hinzuziehung der Belege die Kosten selbst errechnen kann.