OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.03.2014
II-2 UF 4/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; BGB § 426 Abs. 1 S. 1; BGB § 426 Abs. 2 S. 1;

Anspruch des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten auf Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich der Wohnungsmiete

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2014 - Aktenzeichen II-2 UF 4/14

DRsp Nr. 2015/2868

Anspruch des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten auf Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich der Wohnungsmiete

1. Nach Trennung der Ehegatten steht grundsätzlich demjenigen, der die Miete der bis zu diesem Zeitpunkt gemeinsam bewohnten Wohnung trägt, gegen den anderen Ehegatten ein Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB zu. 2. Abweichend von dem Grundsatz des § 426 Abs. 1 BGB trägt jedenfalls dann der in der Wohnung verbleibende Ehegatte die Miete im Innenverhältnis allein, wenn er diese Wohnsituation selbst gewählt hat. 3. Handelt es sich um eine aufgedrängte Wohnsituation, so verbleibt es jedoch für die Dauer einer angemessenen Überlegungs- und der sich daran anschließenden Kündigungsfrist bei der anteiligen Haftung beider Ehegatten für den Mietzins. 4. Auch im Fall einer gewählten Wohnsituation hat der in der Wohnung verbleibende Ehegatte die Miete nicht allein zu tragen, wen er die Wohnung nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bewohnt. 5. In diesem Fall steht ihm ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen der tatsächlich anfallenden und des bei Anmietung einer seiner Situation entsprechenden Wohnung zu zahlenden Mietzinses zu.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 20.11.2013 erlasseneBeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Ruhrort abgeändert und wie folgt neu gefasst:

II. III. IV.