I.
Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 26. Oktober 2006 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts stelle der vertragswidrige Konkurrenzbetrieb des Beklagten zu 2) einen Sachmangel dar, der ihn, den Kläger, zur Minderung des Mietzinses um 50 % berechtige.
Der Kläger beantragt,
das am 26. Oktober 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin abzuändern und die Beklagten (als Gesamtschuldner) zu verurteilen, an den Kläger 9.742,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (seit Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten halten das angefochtene Urteil für zutreffend und tragen ergänzend vor:
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