OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.06.2023
10 U 136/20
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 80/19

Anspruch des Vermieters auf Räumung von zum Betrieb einer Privatklinik genutzten Räumlichkeiten nach einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2023 - Aktenzeichen 10 U 136/20

DRsp Nr. 2024/5855

Anspruch des Vermieters auf Räumung von zum Betrieb einer Privatklinik genutzten Räumlichkeiten nach einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs

Unschädlilch für eine Wirksamkeit einer von dem Vermieter erklärten außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges ist der Zeitraum, der zwischen dem Eintritt der Kündigungsvoraussetzungen und der Erklärung der Kündigung liegt. Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, sein Kündigungsrecht innerhalb einer angemessenen Frist auszuüben, § 314 Abs. 3 BGB findet auf die Kündigung eines Mietverhältnisses keine Anwendung.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 1 bis 3 gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf - der Einzelrichter - vom 17. Juli 2020 werden zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 1 bis 3 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b;

Gründe

I.