OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.03.2018
2 U 25/17
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543; BGB § 141 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 307 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 32/16

Anspruch des Vermieters von Gewerberäume auf Zahlung einer Abstandssumme wegen vorzeitiger Entlassung des Mieters aus dem Mietverhältnis

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 2 U 25/17

DRsp Nr. 2018/15700

Anspruch des Vermieters von Gewerberäume auf Zahlung einer Abstandssumme wegen vorzeitiger Entlassung des Mieters aus dem Mietverhältnis

Steht dem gewerblichen Mieter infolge Festlaufzeit des Mietvertrags allein ein außerordentliches Kündigungsrecht zur Verfügung, erklärt er aber ohne einen zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund, den Mietvertrag möglichst bald beenden zu wollen, kann seine Erklärung in einen Antrag auf einvernehmliche Vertragsbeendigung umgedeutet werden. Macht der Vermieter die Entlassung des Mieters aus dem Mietverhältnis davon abhängig, dass dieser den vereinbarten Miet-AGB entsprechend 50% der bis zum Ablauf der nächsterreichbaren ordentlichen Kündigungsfrist zu zahlenden "Gesamtvergütung" leistet und verhält sich der Mieter daraufhin zunächst wie ein beendigungswilliger Mieter, bleibt aber die Zahlung schuldig, kann, selbst wenn die formularvertragliche Regelung Wirksamkeitsbedenken ausgesetzt ist, von einer individualvertraglichen Bestätigung i.S.v. §§ 141 Abs. 2, 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgegangen werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Wiesbaden - 12. Zivilkammer - vom 18.1.2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.