LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.06.2017
7 Sa 438/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 238
NZA-RR 2021, 171
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 12.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 345/16

Anspruch eines Arbeitnhmers auf Fortsetzung der Leistung einer Sonderzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 438/16

DRsp Nr. 2017/14573

Anspruch eines Arbeitnhmers auf Fortsetzung der Leistung einer Sonderzahlung

1. Leistet der Arbeitgeber zusätzlich zu dem vereinbarten monatlichen Entgelt eine Sonderzahlung, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob er sich nur zu der konkreten Leistung oder darüber hinaus auch für die Zukunft verpflichtet hat. Eine solche dauerhafte Verpflichtung kann sich aus einem Verhalten mit Erklärungswert wie einer betrieblichen Übung ergeben. 2. Zahlt der Arbeitgeber ein "Urlaubsgeld", ohne dass dieses erkennbar voraussetzt, dass tatsächlich Urlaub gewährt werden kann und ein Anspruch bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nicht besteht, so kann hierdurch ein Anspruch des Arbeitnehmers aufgrund betrieblicher Übung auch für die Zukunft begründet werden, auch wenn er für längere Zeit erkrankt ist und für diese Zeit kein Urlaub gewährt werden konnte.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12. August 2016, Az. 4 Ca 345/16, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständiges Urlaubsgeld in Höhe von 2.610,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 435,00 Euro seit dem 1. Oktober 2014, 1. Januar 2015, 1. April 2015, 1. Juli 2015, 1. Oktober 2015 und 1. Januar 2016 zu zahlen.

II. III.