BGH - Urteil vom 20.09.2023
VIII ZR 432/21
Normen:
BGB § 536a Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; ZPO § 304 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1468
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 70/19
KG, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 70/19

Anspruch eines Mieters auf Schadensersatz gegen den Vermieter wegen einer Kohlenmonoxidvergiftung aufgrund einer nicht ordnungsgemäß in Stand gehaltenen Gastherme; Verfahrensfehler aufgrund unterlassener Vernehmung benannter Zeugen hinsichtlich des Verschmutzungszustands des Wärmetauschers am Unfalltag; Anspruch der Rentenversicherung auf Schadensersatz gegen den Vermieter aus übergegangenem Recht aufgrund der Rentenzahlung einer durch die Vergiftung verursachten Erwerbsunfähigkeit

BGH, Urteil vom 20.09.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 432/21

DRsp Nr. 2023/13767

Anspruch eines Mieters auf Schadensersatz gegen den Vermieter wegen einer Kohlenmonoxidvergiftung aufgrund einer nicht ordnungsgemäß in Stand gehaltenen Gastherme; Verfahrensfehler aufgrund unterlassener Vernehmung benannter Zeugen hinsichtlich des Verschmutzungszustands des Wärmetauschers am Unfalltag; Anspruch der Rentenversicherung auf Schadensersatz gegen den Vermieter aus übergegangenem Recht aufgrund der Rentenzahlung einer durch die Vergiftung verursachten Erwerbsunfähigkeit

Zur Frage der Zulässigkeit des Erlasses eines Grundurteils (§ 304 Abs. 1 ZPO; im Anschluss an BGH, Urteile vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572 unter I 1 b; vom 12. Juli 2002 - V ZR 441/00, NJW-RR 2002, 1576 Rn. 9 f.; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 86/16, BGHZ 216, 193 Rn. 33; vom 19. März 2021 - V ZR 158/19, NJW-RR 2021, 1068 Rn. 7).

1. Ein Grundurteil über einen unbezifferten Feststellungsantrag scheidet wesensgemäß aus, denn die Trennung in ein Grund- und Betragsverfahren setzt einen Anspruch voraus, der auf die Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer, der Höhe nach summenmäßig bestimmter Sachen gerichtet ist.