LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.10.2012
5 Sa 306/11
Normen:
BAT § 46; BAT § 20; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 47/11

Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung ohne arbeitsvertragliche Vereinbarung im Geltungsbereich des BAT-O

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.10.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 306/11

DRsp Nr. 2012/21171

Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung ohne arbeitsvertragliche Vereinbarung im Geltungsbereich des BAT-O

1. Wird in einem Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Tarifgebiet Ost aus dem Jahre 1991 keine Aussage zur betrieblichen Altersversorgung getroffen und nimmt der Arbeitsvertrag nur auf den BAT-O Bezug, kann ihm kein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung wie im Tarifgebiet West (§ 46 BAT) entnommen werden. Diese ergibt sich auch nicht konkludent aus der Vereinbarung einer Vergütung nach BAT, Tarifgebiet West. Angeblich weitergehende Zusagen im Einstellungsgespräch können nur dann von Bedeutung sein, wenn sich nachweisen lässt, dass sich das Land als Arbeitgeber auch nach Abschluss des anderslautenden Arbeitsvertrages daran gebunden fühlt. Aus der Anerkennung von Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern im Sinne von § 20 BAT kann nicht auf ein Altersversorgeversprechen geschlossen werden. 2. Einen Altersversorgung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten (vgl. beispielsweise BAG 15. Mai 1975 - 3 AZR 257/74 - AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL = DB 1975, 1755) kommt allenfalls dann in Betracht, wenn es einen ausreichenden Anhaltspunkt für ein berechtigtes Vertrauen gibt.

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT § 46; BAT § 20; BGB § 133; BGB § 157; § ;