OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.01.2014
2 U 128/13
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 273;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 274/12

Ansprüche auf Zahlung des Mietzinses aufgrund eines gewerblichen Untermietvertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.01.2014 - Aktenzeichen 2 U 128/13

DRsp Nr. 2016/16392

Ansprüche auf Zahlung des Mietzinses aufgrund eines gewerblichen Untermietvertrages

Der Anspruch des Haupt Mieters gegen den Untermieter auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses besteht unabhängig davon, dass der Haupt Mieter dem Untermieter das Einverständnis des Vermieters mit der Untervermietung mitgeteilt hat. Jedenfalls besteht kein Zurückbehaltungsrecht des Untermieters hinsichtlich der Zahlung des Mietzinses, wenn er sich zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages bereits mit der Zahlung von 2 Monats Mieten im Verzug befindet und er die Mieträume später räumt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.4.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-23 O 274/12 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.963,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.10.2012 zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.