OLG Hamm - Urteil vom 28.09.2018
30 U 90/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3;
Fundstellen:
ZMR 2020, 107
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 62/11

Ansprüche aus einem Mietvertrag für einen SupermarktAbschluss eines neuen Mietvertrages für ein bereits bestehendes gewerbliches MietverhältnisAuf Vermieterseite eintretender Erwerber

OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2018 - Aktenzeichen 30 U 90/17

DRsp Nr. 2019/15428

Ansprüche aus einem Mietvertrag für einen Supermarkt Abschluss eines neuen Mietvertrages für ein bereits bestehendes gewerbliches Mietverhältnis Auf Vermieterseite eintretender Erwerber

1. Regeln Vertragsparteien eines bereits bestehenden gewerblichen Mietverhältnisses ihre Rechte und Pflichten durch Abschluss eines neuen Mietvertrages neu und stellt sich dieser neue Mietvertrag nicht nur als bloße Verlängerung des vorherigen dar, richten sich die Rechte und Pflichten eines erst danach gemäß § 566 BGB in das Mietverhältnis auf Vermieterseite eintretenden Erwerbers ausschließlich nach dem neuen Mietvertrag, soweit in diesem nichts anderes bestimmt ist.2. Für die Frage des Bestehens von Mängeln oder Schadensersatzansprüchen des Erwerbers wegen Beschädigung des Mietobjektes ist dann der Zustand des Mietobjektes bei Abschluss des neuen Mietvertrages maßgeblich.3. Eine Haftung des Mieters für von ihm während der Dauer des vorherigen Mietvertrages verursachte Schäden besteht dann gegenüber dem Erwerber nicht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 27.07.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Handelskammer des Landgerichts Detmold, Aktenzeichen 8 O 62/11, teilweise abgeändert.