OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.2018
27 U 14/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 389; BGB § 477;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 65/12

Ansprüche aus einem Wartungsvertrag für eine Windenergieanlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 27 U 14/16

DRsp Nr. 2018/13846

Ansprüche aus einem Wartungsvertrag für eine Windenergieanlage

1. Hat der Lieferant einer Windenergieanlage mitgeteilt, dass er die gleichzeitig vereinbarten Wartungsleistungen nach einem anderen Modus abrechnen wolle und hat der Erwerber weder dieser Mitteilung, noch fünf Jahre lang den erteilten Rechnungen widersprochen, so ist somit eine Vertragsänderung zustande gekommen, an die der Erwerber gebunden ist. 2. Die Gewährleistung, dass eine Windenergieanlage eine bestimmte Jahresleistung zu erbringen in der Lage ist, stellt jedenfalls dann keine Garantie dar, dass diese Leistung auch tatsächlich erzielt wird, wenn diese Regelung im Vertragstext nicht hervorgehoben ist und der Lieferant im Übrigen auch nur für das erste halbe Betriebsjahr einen bestimmten Ertrag zugesichert hat.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Mai 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (Az. 8 O 65/12) wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.572,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. IV.