Die gem. § 793 i. V. m. §§ 567 Abs. 1, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerechte eingelegte, als sofortige Beschwerde geltende Beschwerde ist nicht begründet.
I.
Das Landgericht Verden hat den Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 888 ZPO gegen den Schuldner im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|