OLG Celle - Beschluss vom 13.08.2007
2 W 71/07
Normen:
BGB § 858 ; BGB § 861 ; ZPO § 3 ; ZPO § 6 ; GKG § 41 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 75
OLGReport-Celle 2008, 91
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 298/07

Ansprüche des Mieters bei verbotener Eigenmacht des Vermieters - Rückübertragungsanspruch des mittelbaren Besitzes

OLG Celle, Beschluss vom 13.08.2007 - Aktenzeichen 2 W 71/07

DRsp Nr. 2007/16089

Ansprüche des Mieters bei verbotener Eigenmacht des Vermieters - Rückübertragungsanspruch des mittelbaren Besitzes

»1. Entzieht der Vermieter dem Mieter den Besitz an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht und vermietet die Mietsache sofort erneut an einen Dritten, steht dem Mieter gegen den Vermieter nur ein Anspruch auf Übertragung des mittelbaren Besitzes gem. § 870 BGB zu, der gem. § 886 ZPO vollstreckt wird. 2. Im Falle einer Leistungsverfügung wegen verbotener Eigenmacht richtet sich der Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach dem Hauptsachestreitwert. 3. Bei einer Leistungsverfügung auf Wiedereinräumung des durch verbotene Eigenmacht entzogenen Mietbesitzes wird der Streitwert wie bei einem Anspruch auf erstmalige Gebrauchsgewährung durch die Höhe des Jahresmietzinses begrenzt.«

Normenkette:

BGB § 858 ; BGB § 861 ; ZPO § 3 ; ZPO § 6 ; GKG § 41 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 793 i. V. m. §§ 567 Abs. 1, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerechte eingelegte, als sofortige Beschwerde geltende Beschwerde ist nicht begründet.

I.

Das Landgericht Verden hat den Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 888 ZPO gegen den Schuldner im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.