OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.06.2023
13 W 2/23
Normen:
BGB § 581 Abs. 2; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 584b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 177/22

Ansprüche des Verpächters nach Beendigung des PachtverhältnissesAnspruch auf Beseitigung einer auf dem Pachtgrundstück errichteten HütteAnspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung des Besitzes bis zur Wiederherstellung des bei Vertragsbeginns bestehenden Zustands

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 13 W 2/23

DRsp Nr. 2023/9971

Ansprüche des Verpächters nach Beendigung des Pachtverhältnisses Anspruch auf Beseitigung einer auf dem Pachtgrundstück errichteten Hütte Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung des Besitzes bis zur Wiederherstellung des bei Vertragsbeginns bestehenden Zustands

1. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses ist der Pächter gemäß §§ 546 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB verpflichtet, das Pachtgrundstück zurückzugeben und errichtete Aufbauten vorher zu beseitigen. 2. Hinsichtlich der Beseitigung der Aufbauten gilt etwas anderes nur dann, wenn die Vertragsparteien bei Errichtung des Baus den Willen hatten, dass das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum des Vertragspartners übergehen sollte (hier: verneint).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28.12.2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 581 Abs. 2; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 584b Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren, in dem die Klägerin die Beklagte auf Beseitigung einer auf dem Vereinsgelände der Klägerin befindlichen Hütte sowie auf Zahlung ausstehender Nutzungsentschädigung in Anspruch nimmt.

II.