BAG - Beschluss vom 26.01.2021
3 AZR 119/19 (A)
Normen:
BGB § 133;
Fundstellen:
AP ZPO § 246 Nr. 3
AuR 2021, 191
BB 2021, 435
EzA ZPO 2002 _ 246 Nr. 1
EzA-SD 2021, 15
FamRZ 2021, 697
NJW 2021, 874
NZA 2021, 375
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 39/18
ArbG Stuttgart, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 4624/17

Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gem. § 246 Abs. 1 ZPO nach dem Tod einer Prozesspartei durch ihren BevollmächtigtenZwingende Aussetzung des Verfahrens bei Vorliegen der VerfahrensvoraussetzungenVerzögerung einer Wiederaufnahme des Verfahrens i.S.d. § 239 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO

BAG, Beschluss vom 26.01.2021 - Aktenzeichen 3 AZR 119/19 (A)

DRsp Nr. 2021/2498

Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gem. § 246 Abs. 1 ZPO nach dem Tod einer Prozesspartei durch ihren Bevollmächtigten Zwingende Aussetzung des Verfahrens bei Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen Verzögerung einer Wiederaufnahme des Verfahrens i.S.d. § 239 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO

Orientierungssätze: 1. Das in § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO geregelte Recht eines Bevollmächtigten, nach dem Tod seiner Partei die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, steht dem Bevollmächtigten, nicht der Partei zu (Rn. 9 f.). 2. Für das Antragsrecht ist es unerheblich, wie lange der Tod der Prozesspartei zurückliegt (Rn. 14). 3. Liegen die Aussetzungsvoraussetzungen vor, ist die Aussetzung zwingend. Das Gericht darf keine Billigkeitsabwägung bei der Aussetzungsentscheidung anstellen (Rn. 16). 4. Eine Aufnahme des Verfahrens kann erst dann iSv. § 239 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO verzögert werden, mit der Folge, dass die Gegenpartei die Fortführung des Verfahrens durchsetzen kann, nachdem es ausgesetzt wurde (Rn. 14).

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133;

Gründe: