VGH Bayern - Beschluss vom 11.01.2016
19 C 14.1185
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 106; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2; BayVwVfG Art. 38 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens gegen einen Ausweisungsbescheid; Feststellungsbegehren bzgl. des Zustandekommens eines verfahrensbeendenden Vergleichs; Beendigung des anhängigen Klageverfahrens durch die Rücknahme der Klage gegen den Ausweisungsbescheid

VGH Bayern, Beschluss vom 11.01.2016 - Aktenzeichen 19 C 14.1185

DRsp Nr. 2016/4597

Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens gegen einen Ausweisungsbescheid; Feststellungsbegehren bzgl. des Zustandekommens eines verfahrensbeendenden Vergleichs; Beendigung des anhängigen Klageverfahrens durch die Rücknahme der Klage gegen den Ausweisungsbescheid

Handelte es sich bei der Erklärung eines Beklagten um eine Zusicherung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG, auf die hin der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, muss angenommen werden, dass das Verfahren nicht durch einen Prozessvergleich, sondern durch die Klagerücknahme beendet worden ist. Von einem solchen Fall ist jedenfalls auszugehen, wenn eine vertragliche Regelung in Form eines Vergleichs, bei dem ein Nachgeben des Klägers eine von zwei im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungen darstellen müsste, fehlt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 106; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2; BayVwVfG Art. 38 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe