BGH - Urteil vom 15.05.2018
X ZR 79/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 1922
DAR 2020, 488
JZ 2018, 999
MDR 2019, 790
NJW 2018, 2954
VersR 2018, 1409
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 16.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 542 C 2724/16
LG Hannover, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 71/16

Antreten eines Auslandsflugs nicht ohne die für die Einreise in den Zielstaat nach dessen Recht notwendigen Dokumente einschließlich eines etwa erforderlichen Visums als vertragliche Nebenpflicht des Fluggastes gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen; Mitverschulden des Luftverkehrsunternehmens hinsichtlich Minderung oder Ausschluss des Schadensersatzanspruchs (hier: Erstattung eines von den indischen Behörden verhängten Bußgelds)

BGH, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen X ZR 79/17

DRsp Nr. 2018/10561

Antreten eines Auslandsflugs nicht ohne die für die Einreise in den Zielstaat nach dessen Recht notwendigen Dokumente einschließlich eines etwa erforderlichen Visums als vertragliche Nebenpflicht des Fluggastes gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen; Mitverschulden des Luftverkehrsunternehmens hinsichtlich Minderung oder Ausschluss des Schadensersatzanspruchs (hier: Erstattung eines von den indischen Behörden verhängten Bußgelds)

a) Den Fluggast trifft gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen die vertragliche Nebenpflicht, einen Auslandsflug nicht ohne die für die Einreise in den Zielstaat nach dessen Recht notwendigen Dokumente einschließlich eines etwa erforderlichen Visums anzutreten. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen zum Ersatz eines diesem dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.b) Das Luftverkehrsunternehmen kann allerdings ein Mitverschulden treffen, das seinen Ersatzanspruch mindert oder ausschließt. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Schaden in einer dem Luftverkehrsunternehmen wegen der fehlenden Einreisedokumente des Fluggastes auferlegten Geldbuße besteht und das Luftverkehrsunternehmen vor dem Abflug keine geeignete Dokumentenkontrolle durchgeführt hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. Juli 2017 aufgehoben.