OLG Naumburg - Beschluss vom 07.05.2007
9 U 52/07
Normen:
EGBGB Art. 232 § 2 ; ZGB-DDR § 120 § 121 ; BGB § 543 § 580a Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 469
OLGReport-Naumburg 2007, 768
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 305/06

Anwendbares Recht bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung für Vermieter in einem vor dem 3. 10. 1990 auf der Grundlage des ZGB-DDR abgeschlossenen unbefristeten Mietvertrag

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.05.2007 - Aktenzeichen 9 U 52/07

DRsp Nr. 2007/12676

Anwendbares Recht bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung für Vermieter in einem vor dem 3. 10. 1990 auf der Grundlage des ZGB-DDR abgeschlossenen unbefristeten Mietvertrag

»In einem vor dem 03.10.1990 abgeschlossenen Mietvertrag über Gewerberäume treten die Regelungen des BGB auch bei einer vertraglichen Vereinbarung an deren Stelle, wenn die vertragliche Regelung gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts verstößt. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Vertrag die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Mietvertrages für den Vermieter gänzlich ausschließt.«

Normenkette:

EGBGB Art. 232 § 2 ; ZGB-DDR § 120 § 121 ; BGB § 543 § 580a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagte schloss mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (VEB Gebäudewirtschaft H. ) am 23.4.1990 einen Mietvertrag über Räume zum Betrieb einer Videothek.

Unter II. und IX. des Mietvertrages (Bl. 5R/6 I) heißt es u.a.:

Das Mietverhältnis beginnt am 15.4.1990 und gilt auf unbestimmt Zeit.

Das Mietverhältnis endet durch:

a) Vereinbarung der Vertragspartner

b) Kündigung durch den Mieter

c) gerichtliche Aufhebung