OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.05.2016
13 UF 15/16
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 1 S. 1; GVG § 17 Abs. 2 S. 1; GVG § 17a Abs. 6; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 85/15

Anwendbarkeit des GewSchG auf Ansprüche der Mieter einer Wohnung und ihrer Angehörigen gegen den Vermieter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2016 - Aktenzeichen 13 UF 15/16

DRsp Nr. 2017/10784

Anwendbarkeit des GewSchG auf Ansprüche der Mieter einer Wohnung und ihrer Angehörigen gegen den Vermieter

1. Das Gewaltschutzgesetz enthält ausschließlich Verfahrensrecht. Es begründet keinen Anspruch, sondern es setzt einen Unterlassungsanspruch zum Schutz der im § 1 GewSchG genannten Rechtsgüter auf Grund materiellen bürgerlichen Rechts voraus.(Rn.26) 2. Das besondere Verfahrensrecht des Gewaltschutzgesetzes steht nur zur Durchsetzung der Abwehransprüche gegen Gewalt, Drohung und Nachstellung zur Verfügung, nicht auch für andere Ansprüche zwischen den Beteiligten. Liegt im Streit um ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis und die aus ihm folgenden Ansprüche bei einer wertenden Betrachtung das Schwergewicht der tatsächlichen und rechtlichen Auseinandersetzungen nicht beim Schutz von Körper, Gesundheit und Freiheit des Gläubigers (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG), so stehen ihm die Verfahrenserleichterungen des Gewaltschutzgesetzes nicht zu.(Rn.28) 3. Aus der rechtswegübergreifenden Entscheidungskompetenz des im zulässigen Rechtsweg angegangenen Gerichts (§§ 17 Abs. 2 Satz 1, 17a Abs. 6 GVG) folgt nicht, dass die Unterscheidung zwischen verschiedenen Verfahrensarten innerhalb desselben Rechtswegs unmaßgeblich wird. Verfahren verschiedener Verfahrensarten können nicht miteinander verbunden werden.