FG Niedersachsen - Urteil vom 31.05.2023
5 K 59/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 151 S. 1; BGB § 157; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4;

Anzahlung; Beiträge; Corona; Fitnessstudio; Fortzahlung; Leistungsaustausch; Schließzeiten; Umsatzsteuer; Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch bei Fortzahlung von Mitgliedsbeiträgen eines Fitnessstudios während pandemiebedingter Schließzeiten

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2023 - Aktenzeichen 5 K 59/22

DRsp Nr. 2023/10459

Anzahlung; Beiträge; Corona; Fitnessstudio; Fortzahlung; Leistungsaustausch; Schließzeiten; Umsatzsteuer; Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch bei Fortzahlung von Mitgliedsbeiträgen eines Fitnessstudios während pandemiebedingter Schließzeiten

1. Vereinbaren die Vertragsparteien eine Verlängerung der Mitgliedschaft um die durch die Corona-Pandemie bedingten Schließzeiten, unterliegen dafür während dieser Schließzeiten vereinnahmte Mitgliedsbeiträge eines Fitnessstudios als Vorauszahlung der Umsatzsteuer.2. Die Annahme des auf Verlängerung gerichteten Angebots kann konkludent durch Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden erfolgen.3. Die Verlängerung eines auf diese Weise geänderten Vertrags wird nicht dadurch rückgängig gemacht, dass später ein weiteres Angebot zur Vertragsänderung unterbreitet wird, dessen Annahme vom Gebrauch eines Formulars abhängig gemacht wird.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 151 S. 1; BGB § 157; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt mehrere Fitnessstudios. Sie begehrt die Behandlung von Geldern, die während pandemiebedingter, behördlich angeordneter Schließzeiten dieser Fitnessstudios vereinnahmt wurden, als nicht umsatzsteuerbar.