BFH - Urteil vom 24.07.1992
VI R 126/88
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 1993, 64
BFHE 169, 154
BStBl II 1993, 155
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, FG Baden-Württemberg,

Arbeitnehmereigenschaft von Stromablesern

BFH, Urteil vom 24.07.1992 - Aktenzeichen VI R 126/88

DRsp Nr. 1996/11613

Arbeitnehmereigenschaft von Stromablesern

»Stromableser können auch dann Arbeitnehmer sein, wenn die Vertragsparteien "freie Mitarbeit" vereinbart haben und das Ablesen in Ausnahmefällen auch durch einen zuverlässigen Vertreter erfolgen darf.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden in den Streitjahren 1975 bis 1980 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Dabei bezog der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) zunächst nicht angegebene Einnahmen aus der Tätigkeit der Ehefrau als Stromableser als gewerbliche Einkünfte mit ein. Auf den Einspruch ließ das FA Betriebsausgaben lediglich pauschal in Höhe von 10 v. H. der Einnahmen zum Abzug zu.

Das Finanzgericht (FG) entsprach auch dem weiteren Begehren, die Tätigkeit der Klägerin als nichtselbständig zu beurteilen. Dies führte zur Berücksichtigung noch nicht ausgeschöpfter Frei- und Pauschbeträge und damit zu einer Herabsetzung der Einkommensteuerschuld.

Die Arbeitnehmereigenschaft begründete das FG wie folgt: Maßgebend sei das Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles, wobei als Anhaltspunkte die im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Juni 1985 VI R 150 - 152/82 (BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661) aufgeführten Merkmale heranzuziehen seien.