LSG Hamburg - Urteil vom 26.03.2014
L 2 AL 44/12
Normen:
SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; BGB § 133;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 11.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AL 454/09

ArbeitslosengeldAnrechnung von NebeneinkommenMehrere TätigkeitenVorläufigkeit eines BescheidesPrägende Merkmale einer vorläufigen Entscheidung

LSG Hamburg, Urteil vom 26.03.2014 - Aktenzeichen L 2 AL 44/12

DRsp Nr. 2016/8623

Arbeitslosengeld Anrechnung von Nebeneinkommen Mehrere Tätigkeiten Vorläufigkeit eines Bescheides Prägende Merkmale einer vorläufigen Entscheidung

1. Ob und in welchem Umfang ein Bescheid Vorläufigkeit bestimmt, ist nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten zu ermitteln, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. 2. Hat die Behörde die Wirkungen des Verwaltungsaktes einschränken wollen, müssen Zusätze inhaltlich bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. 3. Lassen die Zusätze mehrere Auslegungen zu, muss sich die Verwaltung diejenige entgegenhalten lassen, die der Bescheidempfänger vernünftigerweise zugrunde legen darf, ohne die Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit des Bescheides willkürlich zu seinen Gunsten auszunutzen. 4. Die Regelung der Vorläufigkeit für sich hat Verfügungscharakter; es ist deshalb erforderlich, dass sich aus dem Verwaltungsakt eindeutig ergibt, ob und inwieweit die Verwaltung eine vorläufige Bewilligung verfügt hat. 5. Die "Typus prägenden Merkmale" der vorläufigen Entscheidung müssen unzweifelhaft erkennbar sein.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2012 wird zurückgewiesen.