LAG Saarland - Urteil vom 02.03.2016
1 Sa 83/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Neunkirchen, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 303/14

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf das Tarifgehalt einer bestimmten Tarifgruppe in Abhängigkeit von der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages

LAG Saarland, Urteil vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 83/14

DRsp Nr. 2016/12555

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf das „Tarifgehalt“ einer bestimmten Tarifgruppe in Abhängigkeit von der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages

1. Der Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf das "Tarifgehalt" einer bestimmten Tarifgruppe eines Gehalts- und Lohntarifvertrages als zeitdynamische Bezugnahme auf die jeweils geltende Vergütungsregelung des Tarifvertrages steht nicht entgegen, dass die Vergütungsregelungen des Tarifvertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages auch kraft Allgemeinverbindlicherklärung galten. 2. Will der Arbeitgeber die Geltungsdauer der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf eine tarifliche Vergütungsregelung von der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages abhängig machen, so ist er gehalten, dies in dem Arbeitsvertrag klarzustellen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. September 2014 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen (1 Ca 303/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 5;

Tatbestand: