LAG Hamburg - Urteil vom 12.02.2014
5 Sa 58/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 123/12

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge in Altvertrag bei Nachtragsklausel zur unveränderten Geltung der Bestimmungen des Anstellungsvertrages

LAG Hamburg, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 58/13

DRsp Nr. 2016/18099

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge in Altvertrag bei Nachtragsklausel zur unveränderten Geltung der Bestimmungen des Anstellungsvertrages

1. Arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf Tarifverträge können trotz weitergehenden Wortlauts als Gleichstellungsabreden mit bloß eingeschränkt dynamischer Tarifvertragsgeltung auszulegen sein. Für vor Inkrafttretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (Jahresbeginn 2002) abgeschlossene Bezugnahmeklauseln besteht Vertrauensschutz, so dass für solche Altverträge die Auslegungsregel weiter angewandt werden kann. 2. Allein der Abschluss von Änderungsverträgen nach dem Stichtag Jahresbeginn 2002 reicht für die Einordnung als Neuvertrag nicht aus. Maßgebend ist vielmehr, ob gerade die Bezugnahme Gegenstand der neuen rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien geworden ist.