LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.08.2019
3 Sa 154/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2042/17

Arbeitsvertragliche Vereinbarung über Nacht- und Sonntagszuschläge durch Bezugnahme auf eine betriebliche Berechnungsgrundlage

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.08.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 154/18

DRsp Nr. 2019/12156

Arbeitsvertragliche Vereinbarung über Nacht- und Sonntagszuschläge durch Bezugnahme auf eine betriebliche Berechnungsgrundlage

Treffen die Arbeitsvertragsparteien eine abschließende Vereinbarung zur Zahlung von Nacht- und Sonntagszuschlägen unter Bezugnahme auf die bisher im Betrieb geltende Berechnungsgrundlage für derartige Zuschläge, so bleibt diese unabhängig davon maßgeblich, ob dem Arbeitnehmer alle Einzelheiten der Berechnungsgrundlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen sind.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 30.05.2018 - 4 Ca 2042/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage um die richtige Berechnung der Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit. Beide Zuschläge sind als prozentuale Aufschläge auf einen Basiswert geschuldet und der Streit dreht sich um die Frage, welcher Basiswert der Berechnung zu Grunde gelegt werden muss.