BGH - Urteil vom 20.10.2000
V ZR 285/99
Normen:
BGB § 123 ;
Fundstellen:
BB 2001, 16
DB 2001, 196
DStR 2001, 37
MDR 2001, 149
NJW 2001, 64
ZIP 2000, 2257
ZMR 2001, 99
ZNotP 2001, 27
ZNotP 2001, 60
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Bautzen,

Arglistige Täuschung über Altlasten

BGH, Urteil vom 20.10.2000 - Aktenzeichen V ZR 285/99

DRsp Nr. 2000/9984

Arglistige Täuschung über Altlasten

»a) Sind dem Verkäufer eines Grundstücks Altlasten bekannt, so genügt er seiner Aufklärungspflicht nicht dadurch, daß er dem Käufer von einem bloßen Altlastenverdacht Mitteilung macht. Infolgedessen besteht die Offenbarungspflicht fort, wenn dem Käufer Umstände bekannt sind oder durch eine Besichtigung hätten bekannt werden können, aus denen sich ein Altlastenverdacht ergibt. b) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Verkäufer den Käufer über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt hat, trifft den Käufer. Dieser muß allerdings nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Aufklärung ausräumen. Vielmehr genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von dem Verkäufer vorzutragende konkrete, d.h. räumlich, zeitlich und inhaltlich spezifizierte, Aufklärung widerlegt.«

Normenkette:

BGB § 123 ;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 17. September 1993 kaufte der Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten für 200.000 DM ein Grundstück, auf dem deren Rechtsvorvorgänger, ein VEB, einen metallverarbeitenden Betrieb unterhalten hatte. Die Gewährleistung für Sachmängel, auch für Altlasten, wurde ausgeschlossen. Wegen des Kaufpreises unterwarf sich der Kläger in der Vertragsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung.