Artikel 10 MRK
Stand: 17.05.2002
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Abschnitt I Rechte und Freiheiten

Artikel 10 MRK Freiheit der Meinungsäußerung

Artikel 10 Freiheit der Meinungsäußerung

MRK ( Menschenrechtskonvention )

(1) 1Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. 2 Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. 3 Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. (2)