Artikel 11 WEMoG
Stand: 16.10.2020
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Artikel 11 WEMoG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Artikel 11 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

WEMoG ( Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz )

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 5 der Anmerkung zu Nummer 14160 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "im Fall der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes beträgt die Summe der zu erhebenden Gebühren höchstens 100,00 €" eingefügt. 2. Nach Nummer 31016 wird folgende Nummer 31017 eingefügt:

Nr. Auslagentatbestand Höhe
"31017 Umsatzsteuer auf die Kosten in voller Höhe".
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.