Artikel 19 MRK
Stand: 17.05.2002
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Abschnitt II Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Artikel 19 MRK Errichtung des Gerichtshofs

Artikel 19 Errichtung des Gerichtshofs

MRK ( Menschenrechtskonvention )

1Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im Folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, errichtet. 2 Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.