Artikel 229 § 61 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
FÜNFTER TEIL Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einf...
Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften

Artikel 229 § 61 EGBGB Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz

Artikel 229 § 61 Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Die §§ 723 bis 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2024 die Anwendung dieser Vorschriften gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. 2Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.