Artikel 251 § 2 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SIEBTER TEIL Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, In...
Artikel 251 Informationspflichten bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen

Artikel 251 § 2 EGBGB Formblatt für die Unterrichtung des Reisenden

Artikel 251 § 2 Formblatt für die Unterrichtung des Reisenden

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Dem Reisenden ist gemäß den in den Anlagen 14 bis 17 enthaltenen Mustern ein zutreffend ausgefülltes Formblatt zur Verfügung zu stellen, und zwar 1. sofern der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Beförderungsvertrag geschlossen hat: a) ein Formblatt gemäß dem Muster in Anlage 14, wenn die Vermittlung nach § 651 w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt, b) ein Formblatt gemäß dem Muster in Anlage 15, wenn die Vermittlung nach § 651 w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt, Erfolgt die Vermittlung verbundener Reiseleistungen in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Reisenden und des Vermittlers verbundener Reiseleistungen, hat der Vermittler verbundener Reiseleistungen abweichend von Satz 1 die in den betreffenden Formblättern enthaltenen Informationen in einer der Vermittlungssituation angepassten Weise zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt, wenn die Vermittlung verbundener Reiseleistungen weder bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Reisenden und des Vermittlers verbundener Reiseleistungen noch online erfolgt.