BGH - Urteil vom 19.06.2002
XII ZR 211/99
Normen:
ZPO (bis 31.12.2001) § 543 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Aufhebung des Berufungsurteils wegen fehlenden Tatbestandes

BGH, Urteil vom 19.06.2002 - Aktenzeichen XII ZR 211/99

DRsp Nr. 2002/10192

Aufhebung des Berufungsurteils wegen fehlenden Tatbestandes

Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dies gilt auch dann, wenn es irrig davon ausging, die Revisionssumme sei nicht erreicht.

Normenkette:

ZPO (bis 31.12.2001) § 543 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen sowie die Zahlung rückständigen Mietzinses.

Die Klägerin vermietete an den Beklagten Gewerberäume zum Betrieb eines Café/Bistro. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte wegen eines behaupteten Verstoßes der Klägerin gegen ein vereinbartes Konkurrenzverbot von der Zahlung des Mietzinses nach § 537 BGB a.F. teilweise befreit war oder ob ihm gegenüber der Mietzinsforderung ein Zurückbehaltungsrecht zustand.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und festgestellt, daß die Beschwer des Beklagten nicht mehr als 60.000 DM beträgt; von der Darstellung eines Tatbestandes hat das Oberlandesgericht abgesehen.

Der Senat hat auf Antrag des Beklagten die Beschwer auf mehr als 60.000 DM festgesetzt und seine Revision angenommen, mit der er sein Klagabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe: