Die Beklagte vermietete dem Kläger mit Vertrag vom 1. Oktober 1997, dessen § 5 eine Wertsicherungsklausel enthält, für die Zeit ab 15. November 1997 ein Ladenlokal "mit einer Gesamt-Verkaufsfläche von 114 qm".
In § 1 des Mietvertrages heißt es:
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