BGH - Urteil vom 11.09.2002
XII ZR 219/00
Normen:
ZPO (bis 31.12.2001) § 543 Abs. 1 § 551 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Aufhebung des Berufungsurteils wegen fehlenden Tatbestandes

BGH, Urteil vom 11.09.2002 - Aktenzeichen XII ZR 219/00

DRsp Nr. 2002/14784

Aufhebung des Berufungsurteils wegen fehlenden Tatbestandes

Ein Berufungsurteil ist grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält, weil einem solchen Urteil in der Regel nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so daß diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist. Das Revisionsgericht kann nur dann von einer Aufhebung absehen, wenn das Berufungsgericht nur über eine Rechtsfrage entschieden hat, deren Beantwortung die Feststellung eines konkreten Sachverhalts nicht voraussetzt, oder wenn sich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen ergibt.

Normenkette:

ZPO (bis 31.12.2001) § 543 Abs. 1 § 551 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Beklagte vermietete dem Kläger mit Vertrag vom 1. Oktober 1997, dessen § 5 eine Wertsicherungsklausel enthält, für die Zeit ab 15. November 1997 ein Ladenlokal "mit einer Gesamt-Verkaufsfläche von 114 qm".

In § 1 des Mietvertrages heißt es: