I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) betreibt in M und B (unselbständige Filiale) eine Druckerei. Sie schenkte ihren Arbeitnehmern anläßlich zehnjähriger Zugehörigkeit zum Betrieb in den Streitjahren 1982 bis 1984 goldene Armbanduhren, auf deren Rückseite das Firmenemblem und die Aufschrift "für 10 Jahre Mitarbeit" eingraviert war und deren Einkaufspreis zwischen 970 DM und 2.029,50 DM lag. Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) sah darin Arbeitslohn, den er mit den Einkaufspreisen bewertete.
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