BFH - Urteil vom 15.04.1992
III R 96/88
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1707
BB 1992, 2271
BFHE 168, 133
BStBl II 1992, 819
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Aufwendungen für Hotelbesichtigung als vorweggenommene Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 15.04.1992 - Aktenzeichen III R 96/88

DRsp Nr. 1996/11491

Aufwendungen für Hotelbesichtigung als vorweggenommene Betriebsausgaben

»Aufwendungen für die Besichtigung von Hotels (Fahrt-, Übernachtungs- und Mehrverpflegungskosten) können als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb abzuziehen sein, wenn die Besichtigungen auf dem endgültigen Entschluß des Steuerpflichtigen beruhen, gewerbliche Einkünfte durch den Betrieb eines Hotels zu erzielen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis zum Jahre 1977 als Ingenieur nichtselbständig tätig. Während des Jahres 1977 erfuhr er, daß sein Arbeitsverhältnis aufgelöst werden sollte. Er bemühte sich deshalb um eine neue Stellung. Nach seiner Darstellung erhielt er am 10. Februar 1978 auf eine seiner Bewerbungen eine Zusage; am 15. Februar 1978 begann er seine neue Tätigkeit.