BFH - Urteil vom 07.02.1992
VI R 93/90
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1056
BFHE 167, 115
BStBl II 1992, 531
Vorinstanzen:
FG Köln,

Aufwendungen für Klassenfahrt als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 07.02.1992 - Aktenzeichen VI R 93/90

DRsp Nr. 1996/11368

Aufwendungen für Klassenfahrt als Werbungskosten

»Aufwendungen eines Berufsschülers für eine im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als verbindliche Schulveranstaltung durchgeführte Klassenfahrt sind in der Regel als Werbungskosten bei den aus dem Ausbildungsdienstverhältnis erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) befand sich im Streitjahr 1988 in der Berufsausbildung zum Energieanlagen-Elektroniker. Er machte Aufwendungen für eine von seiner Berufsschule ausgerichtete dreitägige Klassenfahrt nach München in seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) versagte den Abzug mit der Begründung, mit der Reise sei auch ein touristisches Bedürfnis befriedigt worden. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das Urteil ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 116 veröffentlicht.