OLG Rostock - Beschluss vom 08.06.2007
3 W 23/07
Normen:
BGB § 546a ;
Fundstellen:
MDR 2008, 137
OLGReport-Rostock 2007, 1027
WuM 2007, 509
ZMR 2008, 54
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 19.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 332/06

Ausgeübtes Vermieterpfandrecht schließt Ersatzansprüche des Vermieters gem. § 546a BGB aus

OLG Rostock, Beschluss vom 08.06.2007 - Aktenzeichen 3 W 23/07

DRsp Nr. 2007/22707

Ausgeübtes Vermieterpfandrecht schließt Ersatzansprüche des Vermieters gem. § 546a BGB aus

Ein Vorenthalten i. S. von § 546a BGB scheidet aus, wenn der Vermieter an einzelnen dem Mieter gehörenden und in den Mieträumen bzw. auf dem Grundstück befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht ausübt, welches den Mieter daran hindert, diese zu entfernen.

Normenkette:

BGB § 546a ;

Entscheidungsgründe:

Gem. § 114 ZPO kann einer Partei Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten ihrer Rechtsverteidigung selbst aufzubringen und ihre Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier der Fall.