OLG Bremen - Urteil vom 23.03.2007
5 U 44/06
Normen:
BGB § 548 ; BBodSchG § 9 Abs. 2 Satz 1 ; BBodSchG § 24 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2007, 673
Vorinstanzen:
LG Bremen - 7 O 1488/04 b - 15.06.2006,

Ausgleichsanspruch des Eigentümers gegen ehemaligen Grundstücksmieter wegen Sanierung einer Boden- und Grundwasserverunreinigung

OLG Bremen, Urteil vom 23.03.2007 - Aktenzeichen 5 U 44/06

DRsp Nr. 2007/22345

Ausgleichsanspruch des Eigentümers gegen ehemaligen Grundstücksmieter wegen Sanierung einer Boden- und Grundwasserverunreinigung

»1. Ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG besteht unabhängig davon, ob im Falle konkreter Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder eine Altlast die zuständige Behörde angeordnet hat, die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG). 2. Ist im Mietvertrag keine Regelung über die Haftung für den Zustand der Mietsache getroffen, so dass insoweit die gesetzlichen Regelungen des Mietrechts anwendbar sind, liegt hierin kein konkludenter Ausschluss des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG. 3. Die Verjährungsregelung des § 548 BGB558 a.F.) gilt nicht für Ansprüche aus § 24 Abs. 2 BBodSchG

Normenkette:

BGB § 548 ; BBodSchG § 9 Abs. 2 Satz 1 ; BBodSchG § 24 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche wegen der Sanierung einer Boden- und Grundwasserverunreinigung auf dem Grundstück des Klägers.