LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.01.2018
10 Sa 1088/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 195; TVöD-K § 24; TVöD-Ärzte/VKA § 37 Abs. 1; Änderungsvereinbarung v. 01.01.2009 § 1 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 352/16

Auslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenUnklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGBVergütung für Sonderleistungen gem. § 612 Abs. 1 BGBObjektive Vergütungserwartung bei qualitativer Aufgaben-, Verantwortungs- und HaftungserweiterungZusätzliche Leitung einer Klinik als Sonderaufgabe mit objektiver Vergütungserwartung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.01.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1088/17

DRsp Nr. 2023/4041

Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB Vergütung für Sonderleistungen gem. § 612 Abs. 1 BGB Objektive Vergütungserwartung bei qualitativer Aufgaben-, Verantwortungs- und Haftungserweiterung Zusätzliche Leitung einer Klinik als Sonderaufgabe mit objektiver Vergütungserwartung

1. Es besteht eine objektive Vergütungserwartung nach § 612 Abs. 1 BGB, wenn eine qualitative Aufgabenerweiterung mit einer erheblichen Ausweitung von Aufsichts- und Kontrollpflichten und letztlich einem gesteigerten Haftungsrisiko des Arbeitnehmers einhergeht.2. Wird einem Chefarzt die zusätzliche Leitung einer Klink übertragen, so besteht eine objektive Erwartung, dass hierfür eine zusätzliche Vergütung geschuldet ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, ab einer bestimmten Vergütungshöhe sei davon auszugehen, dass zusätzliche Arbeiten mit dem Gehalt abgedeckt seien.

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.