LG Stuttgart, vom 24.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 138/16
Auslegung der Ausschreibungsunterlagen im Rahmen einer Ausschreibung nach VOB/A
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 10 U 98/17
DRsp Nr. 2018/5378
Auslegung der Ausschreibungsunterlagen im Rahmen einer Ausschreibung nach VOB/A
§ 241 Abs. 2BGB§ 280BGB§ 181 Satz 2 GWB§ 133BGB§ 157BGB§ 16 Abs. 1 Nr. 1 c) VOB/A (2012)§ 13 Abs. 1 Nr. 3VOB/A (2012)1. In einem Angebot im Rahmen einer Ausschreibung nach VOB/A dürfen einzelne Kosten (hier: Bauleitung/Polier) in eine bestimmte vorgegebene Position nur dann einkalkuliert werden, wenn eine dahingehende Auslegung der Position (hier: Vorhalten der Baustelleneinrichtung) bei vernünftiger Betrachtungsweise aus der Sicht des Kreises der potentiellen Bieter vertretbar gewesen wäre.2. Im Zweifel ist einem Verständnis der Ausschreibungsunterlagen der Vorzug zu geben, das dazu führt, dass die Ausschreibungsunterlagen vollständig ausgefüllt und alle angeforderten Angaben an den dafür vorgesehenen Stellen abgegeben werden können. Nur eine solche Auslegung ist in einem solchen Fall vertretbar.
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