LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.07.2018
4 Sa 548/13
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1883/12

Auslegung der Bezugnahme in einem Arbeitsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 548/13

DRsp Nr. 2018/18171

Auslegung der Bezugnahme in einem Arbeitsvertrag

Nimmt der Arbeitsvertrag auf ein bestimmtes Tarifgehalt Bezug, so gibt der Arbeitgeber als Klauselverwender damit zu erkennen, dass er den Arbeitnehmer entsprechend den einschlägigen tariflichen Entgeltbestimmungen vergüte. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer derartigen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifentgelt redlicherweise davon ausgehen, dass der in der Klausel festgehaltene Betrag nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein werde, sondern sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgeblichen Gehaltstarifvertrages entwickeln solle.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.09.2013 - 3 Ca 1883/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1.

Das Versäumnisurteil vom 05.12.2012 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger

a)

1054,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2012,

b)

50,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012,

c) 2. II. III.