Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juni 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Anmietung des Objekts ... S., ..., nicht zur Tragung von Grundsteuer als Betriebskosten verpflichtet ist.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 17.909,22 € festgesetzt.
I.
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