OLG Köln - Urteil vom 28.03.2018
11 U 147/14
Normen:
BGB § 398; BGB § 404; BGB § 401 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 167/10

Auslegung der Sicherungsabtretung von Forderungen

OLG Köln, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 11 U 147/14

DRsp Nr. 2018/5969

Auslegung der Sicherungsabtretung von Forderungen

1. Eine Sicherungsabtretung ist dahin auszulegen, dass dem Zessionar nicht nur die Primäransprüche aus dem Unternehmenskaufvertrag, dessen Finanzierung die Abtretung sichern soll, sondern auch die sich aus möglichen Leistungsstörungen ergebenden Sekundäransprüche zustehen sollen. Denn bei sachgerechter Abwägung der gegenseitigen Interessen der Darlehensvertragsparteien und unter Berücksichtigung des Sicherungszwecks ist anzunehmen, dass die finanzierende Bank bei einer Rückabwicklung des Vertrages weiterhin abgesichert nach Verlust der Primäransprüche nunmehr Schadensersatzansprüche erwerben sollte. 2. Aus § 404 BGB ist der Grundsatz abzuleiten, dass sich die Rechtsposition des Schuldners durch eine Abtretung, an der er rechtlich nicht beteiligt ist und die demzufolge ohne oder sogar gegen seinen Willen erfolgen kann, nicht nachteilig verändern soll. Das gilt auch für prozessuale Fragen und hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast in einem Zivilprozess. Der Zessionar muss daher, wenn er die Forderung einklagt, bei seinem Rechtsvorgänger die notwendigen Informationen einholen und daran seinen weiteren Vortrag ausrichten.