BGH - Beschluss vom 06.02.2020
I ZB 44/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 154 Abs. 1 S. 1; BGB § 157;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 SchH 5/19

Auslegung der Vereinbarung einer Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag i.R.v. Ansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Auflösung/Beendigung der Gesellschaft; Abschluss eines Schiedvertrags bei Vorliegen eines Einigungsmangels

BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - Aktenzeichen I ZB 44/19

DRsp Nr. 2020/3997

Auslegung der Vereinbarung einer Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag i.R.v. Ansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Auflösung/Beendigung der Gesellschaft; Abschluss eines Schiedvertrags bei Vorliegen eines Einigungsmangels

Die Frage, ob Vertragsparteien trotz des Hinweises auf einen gesondert abzuschließenden Schiedsvertrag bereits eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen haben, ist eine Frage des Einzelfalls und von den Tatgerichten durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist, ob sich aus der Vereinbarung der Wille der Parteien ergibt, Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis unter Ausschluss der staatlichen Gerichte einem Schiedsgericht zuzuweisen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2019 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 10.000 €

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 154 Abs. 1 S. 1; BGB § 157;

Gründe