OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.03.2018
VII-Verg 52/17
Normen:
GWB § 97 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 6; GWB § 121 Abs. 1 S. 1; GWB § 122 Abs. 4 S. 1; GWB § 160 Abs. 2; VgV § 31 Abs. 1; VgV § 47; BGB § 133; BGB § 157;

Auslegung der Vergabeunterlagen im Rahmen der Ausschreibung des Anbaus, der Verarbeitung und Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen VII-Verg 52/17

DRsp Nr. 2018/7626

Auslegung der Vergabeunterlagen im Rahmen der Ausschreibung des Anbaus, der Verarbeitung und Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken

1. Vergabeunterlagen sind so auszulegen, wie der durchschnittliche Bewerber des angesprochenen Bewerberkreises sie verstehen musste oder konnte. 2. Die Forderung von "Angaben zu Referenzen des Bieters über früher ausgeführte Aufträge zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Arzneipflanzen" ist dahin zu verstehen, dass bei einem als Referenz geeigneten Auftrag der Bewerber den Anbau selbst durchgeführt haben muss.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 25. Oktober 2017 (VK 1 - 119/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens gem. § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 6; GWB § 121 Abs. 1 S. 1; GWB § 122 Abs. 4 S. 1; GWB § 160 Abs. 2; VgV § 31 Abs. 1; VgV § 47; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb zur Abgabe eines Angebots auf die Ausschreibung zum Anbau von Cannabis für medizinische Zwecke in Deutschland aufzufordern.

1. 2. 3. 4.