SchlHOLG - Urteil vom 20.01.2021
9 U 246/19
Normen:
BGB § 705; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 618/17

Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Gemeinschaftspraxis von Ärzten hinsichtlich eines Wettbewerbsverbots nach Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf einen

SchlHOLG, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 9 U 246/19

DRsp Nr. 2023/706

Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Gemeinschaftspraxis von Ärzten hinsichtlich eines Wettbewerbsverbots nach Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf einen

1. Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Gemeinschaftspraxis von Ärzten vor, dass es bei Ausscheiden eines Gesellschafters zu einem Anwachsen der Aktiva und Passiva bei den verbleibenden Gesellschaftern kommt, so tritt in dem Fall, dass nur noch ein Gesellschafter verbleibt, eine liquidationslose Vollbeendigung und keine Liquidation der Gesellschaft zum Kündigungsstichtag des Gesellschaftsvertrages ein. 2. Da die Gesellschaft somit mit Ausscheiden der übrigen Gesellschafter endet, ist auch kein Raum für die Geltendmachung eines Wettbewerbsverbots gegenüber den ausgeschiedenen Gesellschaftern.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 23. Oktober 2019, Az. 12 O 618/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Absatz 3 des Urteilstenors wie folgt klarstellend formuliert wird:

Auf die Widerklage der Beklagten zu 2. wird die Klägerin verurteilt, die Beklagte zu 2. von den Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis für die Praxisräumlichkeiten im ...platz ... X zu befreien, die ab dem 1. Januar 2016 entstanden sind.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.