OLG Koblenz - Beschluss vom 23.06.2014
3 U 182/14
Normen:
ZPO § 287 538 Abs. 2; UStG § 9; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 536 Abs. 1; BGB § 536 c Abs. 2; BGB § 542 Abs.2; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 a;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 311/13

Auslegung des in einem Gewerberaummietvertrag verwendeten Begriffs Renovierungskosten

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2014 - Aktenzeichen 3 U 182/14

DRsp Nr. 2015/4647

Auslegung des in einem Gewerberaummietvertrag verwendeten Begriffs "Renovierungskosten"

1. Der Begriff "Renovierung" beschränkt sich nicht nur auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen, sondern erfasst nach dem allgemeinen Sprachverständnis auch Maßnahmen zur Instandsetzung von Bauwerken. Hierunter versteht man die Beseitigung von Schäden aufgrund von Abnutzung, die auch durch den gewöhnlichen Gebrauch entstanden sein können, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Stands der Nutzbarkeit oder einem besseren, dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Zustand führen können.

Tenor

1)

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 15. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

2)

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3)

Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 287 538 Abs. 2; UStG § 9; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 536 Abs. 1; BGB § 536 c Abs. 2; BGB § 542 Abs.2; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 a;

Gründe

I.