SGB VI § 236a; SGB VI § 237a; SGB VI § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a)-b); BGB § 133; BGB § 157; TV ATZ v. 02.04.1998 § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 393/19
Auslegung des normativen Teils eines TarifvertragsTarifvertragliche Aufzählung von Fachbegriffen des Rentenrechts als abschließende AufzählungAuslegung von Willenserklärungen
LAG Thüringen, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 46/20
DRsp Nr. 2021/11334
Auslegung des normativen Teils eines TarifvertragsTarifvertragliche Aufzählung von Fachbegriffen des Rentenrechts als abschließende AufzählungAuslegung von Willenserklärungen
1. Bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch kann auf den tariflichen Gesamtzusammenhang verwiesen werden.2. Verwenden die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag in einer Aufzählung bestimmte Rentenarten mit den korrekten gesetzlichen Bezeichnungen, so spricht die Auslegung dieser Formulierung für eine abschließende Aufzählung der von den Tarifvertragsparteien gemeinten Rentenarten.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Handbuch des Mietrechts" abrufen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.