Auf die Revision des Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Dezember 2016 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns für Malerarbeiten in Anspruch.
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