BGH - Urteil vom 25.09.2002
XII ZR 307/00
Normen:
BGB § 145 § 157 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1249
NJW 2003, 1249
NJW-RR 2003, 227
NJW-RR 2003, 227
NZM 2003, 107
NZM 2003, 107
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Auslegung einer Anpassungsklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, gekoppelt an einen Index für gewerbliche Mieten

BGH, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen XII ZR 307/00

DRsp Nr. 2002/18474

Auslegung einer Anpassungsklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, gekoppelt an einen "Index für gewerbliche Mieten"

(Auslegung einer Anpassungsklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, gekoppelt an einen "Index für gewerbliche Mieten")

Normenkette:

BGB § 145 § 157 ;

Tatbestand:

Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Mietansprüche aufgrund einer begehrten Mieterhöhung geltend.

Mit Vertrag vom 1. September 1992 vermieteten die Rechtvorgänger der Kläger ein Gewerbeobjekt an die Beklagte, die es ihrerseits an die Streithelferin untervermietete. § 5 des Mietvertrages lautet:

"1. Steigt oder fällt der Lebenshaltungskostenindex für einen 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalt mit mittlerem Einkommen, festgestellt vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, auf der Basis 1985 = 100 gegenüber dem Stand bei Vertragsbeginn oder nach der letzten Neufestsetzung, um jeweils mehr als 12 Punkte, so wird der Mietzins mit Wirkung ab Beginn des folgenden Jahres entsprechend prozentual angepaßt. Frühestens jedoch ab Beginn des vierten Vertragsjahres.

2. ...