Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Mietansprüche aufgrund einer begehrten Mieterhöhung geltend.
Mit Vertrag vom 1. September 1992 vermieteten die Rechtvorgänger der Kläger ein Gewerbeobjekt an die Beklagte, die es ihrerseits an die Streithelferin untervermietete. § 5 des Mietvertrages lautet:
"1. Steigt oder fällt der Lebenshaltungskostenindex für einen 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalt mit mittlerem Einkommen, festgestellt vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, auf der Basis 1985 = 100 gegenüber dem Stand bei Vertragsbeginn oder nach der letzten Neufestsetzung, um jeweils mehr als 12 Punkte, so wird der Mietzins mit Wirkung ab Beginn des folgenden Jahres entsprechend prozentual angepaßt. Frühestens jedoch ab Beginn des vierten Vertragsjahres.
2. ...
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|